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   LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10   

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https://dejure.org/2010,18032
LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10 (https://dejure.org/2010,18032)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10 (https://dejure.org/2010,18032)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - 10 TaBV 77/10 (https://dejure.org/2010,18032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-, Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; Umgruppierung in außertarifliche Vergütungsordnung; Geltungsbereich einer tariflichen Vergütungsordnung; Auslegung; Abstandsgebot; Berechnung des Jahresgesamtentgelts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 BetrVG, § 1 TVG
    Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-, Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; Umgruppierung in außertarifliche Vergütungsordnung; Geltungsbereich einer tariflichen Vergütungsordnung; Auslegung; Abstandsgebot; Berechnung des Jahresgesamtentgelts

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10
    Unter Umgruppierung ist dagegen jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG 03.05.2006 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 104).

    Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 19.05.2010 lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG 26.01.1988 - 1 AZR 531/86 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27).

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10
    Der von der personellen Maßnahme betroffene Mitarbeiter B3 war im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen (BAG 17.05.1983 - 1 ABR 50/80 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG 20.10.2004 - 1 ABR 37/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.).

    Das Mitbestimmungsverfahren muss auch dann eingeleitet werden, wenn eine neue Lohn- bzw. Gehaltsgruppeneinteilung aufgrund einer Änderung der Vergütungsordnung erfolgen muss, ohne dass sich die eigentliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 109).

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10
    Unter Umgruppierung ist dagegen jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung zu verstehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt (BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG 03.05.2006 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 104).

    Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 31; BAG 17.06.2008 - 1 ABR 39/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 96 m.w.N.).

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